RS0053356 – OGH Rechtssatz
Der nur mit wenigen spezifisch strafrechtlichen Merkmalen ("vorsätzlich" im Abs 1, Rückfallsvoraussetzungen im Abs 2 und Bestrafung von Auslandstaten im Abs 3) ausgestattete Tatbestand des § 24 DevG als Sanktionsnorm erhält durch die Ausfüllungsnormen (Stellen des DevG und Kundmachungen) seine den verfassungsrechtlichen Erfordernissen des Art 18 Abs 2 B-VG entsprechende Gestalt als StG; diese Ausfüllungsnormen bilden - so gesehen - ein wesentliches Element des StG selbst und sind materiellrechtlicher Inhalt dieses gerichtlich strafbaren Tatbestandes.