Verrichtet ein Dienstnehmer teilweise Arbeiten für seinen Dienstgeber und teilweise im Auftrag seines Dienstgebers für einen Dritten, dann ist der Dritte bei den Arbeiten, die nicht für ihn durchgeführt werden, auch dann nicht funktioneller Dienstgeber, wenn sein Kraftfahrzeug verwendet wurde. Dies hat zur Folge, daß § 2 DHG keine Anwendung findet, weil diese Bestimmung nur die Schädigung des Dienstgebers durch den Dienstnehmer betrifft. Auf diesen Fall ist vielmehr § 3 DHG anzuwenden.
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