JudikaturOGH

RS0061117;RS0049588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2025

Für die Beurteilung des Grundbuchsgesuchs ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem dieses bei dem Grundbuchsgericht einlangte (§ 93 GBG). Dies gilt auch für das Rekursgericht (EvBl 1959/367) und folgerichtig auch für den OGH. Auf die spätere Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs 4 lit d AVG kommt es daher umso weniger an, als die Aufhebung von Bescheiden nach der genannten Gesetzesstelle nach herrschender Meinung nur ex nunc wirkt.

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