Da der Verordnungsgeber das Bedürfnis des Publikums, während der Besuchszeiten von Krankenanstalten auch an Sonntagen und Feiertagen Blumen kaufen zu können, nach den in der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs 1 ARG aufgezählten Kriterien als wichtig genug anerkannt hat, um für diesen Zweck die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe und Feiertagsruhe zu erlauben, kann einer zweckorientierten Auslegung dieser Ausnahmevorschrift nicht mit dem Argument begegnet werden, der Regelungszweck des ARG gebiete eine einschränkende Auslegung der Ausnahmebestimmungen unter steter Rückbesinnung auf die besonders gewichtigen sozialpolitischen und gesundheitlichen Aspekte der Wochenendruhe und Freizeitruhe, welchem im Zweifel der Vorzug vor den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu geben wäre.
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