Für die Grundsatzentscheidung ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 5 MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzusetzenden Kapitals feststeht. Für die Bewilligung einer vorläufigen Erhöhung des Hauptmietzinses unter Berücksichtigung der Verzinsung eines aufzunehmenden Darlehens müssen Verfahrensergebnisse vorliegen, die das aufzunehmende Darlehen und dessen Verzinsung bescheinigen. Dies kann gewiß durch Vorlage eines Finanzierungsplanes einschließlich allfälliger Kreditzusagen (§ 19 Abs 1 Z 5 MRG) geschehen, aber auch auf andere Weise.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden