RS0092896 – OGH Rechtssatz
Falls durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer zumindest die schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist, haften neben dem (bei Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes nach den §§ 83 Abs 1 oder 2 und 84 Abs 1 ff 75 f StGB zu bestrafenden) Urheber der schweren Körperverletzung die anderen tätlich gewordenen Teilnehmer, soferne sie nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, gemäß dem § 91 StGB für den (nach dieser Gesetzesstelle als objektive Bedingung der Strafbarkeit konzipierten) schweren Erfolg.