RS0092889 – OGH Rechtssatz
§ 91 StGB ist nur in Ansehung des Urhebers der schweren Folge zu den §§ 84 bis 87 StGB §§ 75 f StGB subsidiär. Demnach ist nur die Tat des mit entsprechendem Vorsatz handelnden Urhebers ausschließlich den vorangeführten Gesetzesbestimmungen zu unterstellen, wogegen andere Teilnehmer am Raufhandel, die nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, für einen schweren Erfolg daneben (bloß) nach dem § 91 StGB zu bestrafen sind.