JudikaturOGH

RS0092520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 1991

Nach dem § 91 StGB macht sich der Teilnehmer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer nur insoweit strafbar, als hiedurch der Tod oder eine schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist. Für die einer (weiteren) Person im Verlaufe eines solchen Raufhandels vorsätzlich zugefügten leichten Verletzungen haftet ein solcher Teilnehmer aber nach dem § 83 StGB.

Rückverweise