Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß sogar eine durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwungene Verschlechterung der Entgeltbedingungen wirksam ist, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt oder sittenwidrig ist. Dies gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer zwar zulässige aber schlechtere Entgeltbedingungen hinnimmt, um die jederzeit mögliche und bereits erklärte Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses zu vermeiden.
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