RS0091851 – OGH Rechtssatz
Wurden die betrugsspezifischen Täuschungshandlungen zumindest phasenweise (durch Übersendung gefälschter Schecks auf dem Postweg ins Ausland) in Österreich gesetzt, liegt (insgesamt) eine Inlandstat im Sinne des § 67 Abs 2 StGB vor.