RS0054690 – OGH Rechtssatz
1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs 2, 153 Abs 1 Z 2 und 154 lit b DP bestehen keine Bedenken.
2. Art 5 StGG schützt nur die Privatrechtsspähre des einzelnen; der Gehaltsgenußanspruch oder Ruhegenußanspruch eines öffentlich - rechtlichen Bediensteten ist nicht privatrechtlicher Natur.
VfGH vom 12.10.1963, B 406,62; Veröff: ÖVA 1964,169