RS0087427 – OGH Rechtssatz
§ 6 Abs 1 StVG stellt unmißverständliche nicht auf die Strafzeit im Sinne des § 1 Z 5 StVG, sondern auf das konkrete Ausmaß der einzelnen zu vollziehenden Freiheitsstrafe ab. Eine Zusammenrechnung mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Freiheitsstrafen bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 6 Abs 1 StVG ist demnach unstatthaft.