RS0007830 – OGH Rechtssatz
Ist wegen § 3 Abs 2 KlGG nur ein Ehepartner Unterpächter oder Einzelpächter, schließt dies Mitbesitz des auf der untergepachteten Kleinparzelle befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögens (Badehütte, Gerätehütte, Vordach, Außenanlagen, Kulturen, Gartenwasserleitung, Markise, Mobiliar) durch den anderen Ehegatten nicht aus. An diesem Mitbesitz ändert es auch nichts, daß das Inventar im Falle einer Beendigung des Unterpachtverhältnisses zum Teil (Baulichkeiten und Kulturen) dem Verpächter gegen Entschädigung überlassen werden müßte. Die im Mitbesitz befindlichen Sachen sind daher in das Inventar im Sinne des § 97 AußStrG aufzunehmen.