Mit dieser - schon in der Regierungsvorlage zur UrhGNov 1980 vorgesehenen - Bestimmung sollte in grundsätzlicher Übereinstimmung mit Art 15 Abs 2 RBÜ PF eine dem § 12 UrhG entsprechende Vermutung jetzt auch für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke eingeführt werden. Unbeschadet der Bezeichnung einer bestimmten Person im Film als Hersteller steht aber dem wahren Filmhersteller gegenüber Dritten jederzeit der Nachweis offen, Hersteller des Films zu sein.
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