RS0056587 – OGH Rechtssatz
§ 50 EheG setzt ein dem § 49 EheG objektiv zu unterstellendes Verhalten voraus, das aber subjektiv nicht vorwerfbar ist. Die subjektive Komponente besteht in einer erheblichen Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle, die nicht den Grad der Unzurechnungsfähigkeit erreicht haben muß, wie eine willensmäßig nicht zu beeinflussende Trunksucht.