JudikaturOGH

RS0080634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Januar 1991

Die Verletzung der Rettungspflicht ist eine Obliegenheitsverletzung, weshalb für den Rettungsaufwand auch im Bereich der Haftpflicht § 62 VersVG und nicht § 152 VersVG gilt.

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