JudikaturOGH

RS0084059 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. März 2010

§ 153 Abs2 ASVG ist dahingehend auszulegen, dass es sich beim unentbehrlichen Zahnersatz um eine Pflichtleistung, also um eine Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

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