RS0087529 – OGH Rechtssatz
Durch die Entgegennahme von Geld aus dem Besitz eines Strafgefangenen, das diesem nicht ordnungsgemäß überlassen worden ist (§ 37 Abs 1 StVG; vgl auch § 33 Abs 1 StVG), in Abwicklung eines zwischen Strafgefangenen und Strafvollzugsbediensteten generell verbotenen Geschäftes (§ 30 Abs 1 StVG) mißbraucht ein Justizwachebeamter seine Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften, wobei es ohne Relevanz ist, ob er im Tatzeitpunkt sich gerade im Dienst befinden hat oder nicht.