In die Erlöschenswirkung auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietverträge greifen die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 MRG ein, und zwar insofern, als es bei Mietverhältnissen mit unbedingtem Endtermin, die die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 oder des Abs 2 MRG nicht erfüllen, zur Durchsetzbarkeit einer den Bestimmungen der §§ 30 bis 33 MRG entsprechenden Kündigung bedarf. Auch wenn Mietverhältnisse bei Überschreitung der in § 29 Abs 1 Z 3 lit b) bis
d) MRG normierten Höchstdauer "faktisch" auf unbestimmte Zeit verlängert gelten, ändert dies nichts an der Wirksamkeit des in der Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer liegenden Kündigungsverzichtes.
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