RS0085594 – OGH Rechtssatz
Es entspricht keinem zu billigenden Verständnis der auf Verfahrensbeschleunigung, nicht aber auf Verfahrensabschneidung gerichteten Bestimmung des § 39 Abs 1 ASGG, die Klage als unschlüssig zurückzuweisen, wenn das Gericht sie zunächst als schlüssig angesehen und einen Zahlungsbefehl erlassen hat und dem Klagevertreter keine ausreichende Frist zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger zur Stellungnahme zum Vorbringen des Beklagten in seinen Einwendungen zur Verfügung stand; es kann auch von einem informierten Klagevertreter nicht verlangt werden, daß er schon in der Klage mögliche, aber noch nicht absehbare Einwendungen der beklagten Partei gleichsam antizipiert.