§ 10 Abs 1 EisbEG gestattet nur die Sicherstellung von Entschädigungsansprüchen im Sinne des § 9 Abs 1 EisbEG, bietet aber keine Handhabe dafür, bei dauernder Enteignung noch nicht festgestellte, in einem Kapitalbetrag bestehende Entschädigungsansprüche des Enteigneten, im Hinblick auf eine befürchtete längere Dauer des Entschädigungsverfahrens sicherzustellen.
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