Das Abdrängen eines (fahrenden) Kraftfahrzeuges durch ein anderes zwecks Erzwingung wiederholten abrupten Abbremsens und Ausweichens ist als Gewalt (nicht bloß als gefährliche Drohung) gegen die Person im Sinne des § 105 StGB zu beurteilen (vgl hiezu 12 Os 138/87:
Abdrängen eines fahrenden Kraftfahrzeuges als Gewalt im Sinne des § 269 StGB).
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