RS0093655 – OGH Rechtssatz
Das Abdrängen eines (fahrenden) Kraftfahrzeuges durch ein anderes zwecks Erzwingung wiederholten abrupten Abbremsens und Ausweichens ist als Gewalt (nicht bloß als gefährliche Drohung) gegen die Person im Sinne des § 105 StGB zu beurteilen (vgl hiezu 12 Os 138/87:
Abdrängen eines fahrenden Kraftfahrzeuges als Gewalt im Sinne des § 269 StGB).