RS0101117 – OGH Rechtssatz
Bei der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der eine Art Sicherheitsventil für solche Fälle darstellen soll, in denen erhebliche Zweifel an der Schuld eines Verurteilten auftreten, ohne daß die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten nach §§ 353 ff StPO vorliegen (Lohsing - Serini 4.Auflage S 625, SSt 32/80, Foregger - Serini 4.Auflage Anmerkung I zu § 362 StPO; WK-StPO § 362 Rz 2).