RS0033693 – OGH Rechtssatz
Wissen im Sinne des § 1432 ABGB ist nur sichere Kenntnis vom Nichtbestand der Schuld. Zweifel schließen die Rückforderung nicht aus, ebensowenig die Zahlung in Kenntnis der Anfechtbarkeit oder sonstiger vernichtender, aber noch nicht geltend gemachter Einreden.