Auch die zur Zeit des Inkrafttretens des PartG bereits bestandenen Parteien sind verpflichtet, gemäß § 1 Abs 4 PartG ihre Statuten beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen, sofern sie nicht bereits als Verein organisiert sind; dies gilt auch für jene Unterorganisationen dieser Parteien, denen die Statuten der "Mutterpartei" das Recht auf Organisation in Form eigener Rechtspersönlichkeit gestattet. Die Verletzung dieser Verpflichtung ist allerdings sanktionslos.
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