JudikaturOGH

RS0042214 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Januar 2003

Gegen § 488 Abs 4 ZPO wird auch dann verstoßen, wenn das Berufungsgericht zwar die für einen Prozeßstandpunkt sprechenden Aussagen unmittelbar aufnimmt, sich jedoch mit der Verlesung der für den anderen Standpunkt sprechenden Aussagen begnügt.

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