RS0051112 – OGH Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Errichtung getrennter Betriebsräte angeordnet; die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates erfordert eine Beschlußfassung in den Gruppenversammlungen, wobei die Abstimmung jeweils geheim zu erfolgen hat und an ein qualifiziertes Quorum gebunden ist (§ 49 Abs 2 ArbVG). Darin kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber primär das Ziel verfolgt, daß getrennte Betriebsräte für beide Arbeitnehmergruppen errichtet werden.