RS0052589 – OGH Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich - rechtlichen Bereich des Arbeitsrechts an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluß nimmt; er unterliegt daher § 44 IPRG.