JudikaturOGH

RS0052589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1998

Der besondere Kündigungsschutz des § 8 BEinstG gehört dem privatrechtlichen und nicht dem öffentlich - rechtlichen Bereich des Arbeitsrechts an, weil er auf die vertragsrechtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses Einfluß nimmt; er unterliegt daher § 44 IPRG.

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