Auch wenn es zu Fragen des Kontrahierungszwanges zwar schon allgemeine, von der Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze gibt, die konkrete Lösung des hier zu beurteilenden Falles sich aber daraus noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern wegen Fehlens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorgenommen werden muss (vgl ÖBl 1989,145 uva), liegt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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