JudikaturOGH

RS0047376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2017

Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat letzterer nach § 98 ABGB einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Daß die Wohnung, auf die der andere Ehegatte Sicherungsansprüche erheben kann, gemeinsame Ehewohnung war oder ist, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl Pichler in Rummel, ABGB 2.Auflage RdZ 1 zu § 97 ABGB mit weiteren Nachweisen).

Rückverweise