JudikaturOGH

RS0069294 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 2020

Zur Antragstellung bezüglich sogenannter privilegierter Arbeiten (§ 3 Abs 3 Z 2 lit a-c MRG) ist ein Mieter auch dann berechtigt, wenn er die Gebrechen, die durch diese Arbeiten behoben werden sollen, selbst verursacht hat. Die Verursachung spielt nämlich für die Entscheidung über derartige Fälle keine Rolle.

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