JudikaturOGH

RS0029280 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 1992

§ 13 Z 5 des KollV beschränkt das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers in unzulässiger Weise: Den nachteiligen Folgen, die mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Dezember für den Arbeitnehmer vorgesehen sind, steht nämlich keinerlei (günstigeres) Äquivalent gegenüber. Die Bestimmung des § 13 Z 5 zweiter Satz letzter Fall KollV führt zum Ergebnis, daß im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer in der Zeit zwischen 15.10. und 15.12. ein bereits verdientes Entgelt entfiele. Dies ist mit der zwingenden Norm des § 1154 Abs 3 ABGB unvereinbar.

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