RS0061034 – OGH Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 60 GewO 1973 bleibt davon unberührt, daß im konkreten Fall ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 3 Z 1 KSchG ausgeschlossen wäre. Gemäß § 60 GewO 1973 besitzt der Privatkunde ein Rücktrittsrecht (ein Recht zum Widerruf seines Kaufantrages), wenn er die Bestellung gegenüber einem zwar ausdrücklich, aber nicht in Schriftform zum Hausbesuch aufgeforderten, im Sinne des § 57 Abs 3 GewO 1973 ortsfremden (bezirksfremden) fremden Gewerbetreibenden (oder dessen Vertreter) erklärt hat.