RS0076951 – OGH Rechtssatz
Obwohl § 1 Abs 2 UrhG, wonach ein Werk als ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz genießt, in der Verweisungsbestimmung des § 76 a Abs 5 UrhG nicht vorkommt, ist dieser allgemeinen Grundsätzen entspringende Rechtsgedanke auf Leistungsschutzrechte analog anwendbar.