RS0055542 – OGH Rechtssatz
Die Ablehnung eines (von bestellten) Sachverständigen ohne Angabe von Gründen (entgegen §§ 355 Abs 2, 356 ZPO) berechtigt den Rechtsanwalt nicht, sich mit seinem Mandanten aus der (mündlichen Streitverhandlung) Verhandlung zu entfernen. Ein solches Verhalten verstößt nicht nur gegen die Pflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (§ 9 Abs 1 RAO), sondern auch gegen die - diese Grundsätze ausführende - Bestimmung des § 10 RL-BA 1977, wonach vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes die Treue zu seiner Partei ist und Interessen des Rechtsanwaltes im Widerstreit zurückzutreten haben.