JudikaturOGH

RS0095774 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1993

"Gehindert" an einer Amtshandlung im Sinn des als Erfolgsdelikt konstruierten § 269 StGB ist eine Behörde oder ein Beamter nicht erst, wenn deren erfolgreiche Beendigung durch den Widerstand des Täters schlechthin unmöglich wurde, sondern vielmehr schon dann, wenn sie hiedurch in ihrem Ablauf eine ins Gewicht fallende Unterbrechung erfuhr; dies gilt insbesondere auch für den Fall der Notwendigkeit, eine Amtshandlung bis zur Heranführung ausreichender Verstärkungen für längere Zeit abzubrechen.

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