Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine entsprechende Institutionalisierung erfordert und objektiv ungeeignet ist, als individueller Anspruch Bestandteil der Einzelarbeitsverträge zu werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Belegschaft zur Fortführung einer Wohlfahrtseinrichtung kann - unabhängig von der in § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit - nur durch Betriebsvereinbarung wirksam begründet werden.
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