Nicht die Inanspruchnahme sondern die Vereinbarung eines § 14 KSchG widerstreitenden Gerichtsstandes ist verboten. Von einer bei Abschluß ungültigen Prorogationsvereinbarung kann auch dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein inländischer Anknüpfungspunkt nicht mehr gegeben ist.
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