RS0083761 – OGH Rechtssatz
Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 3 ASVG ruhen auch dann, wenn sich der Anspruchsberechtigte infolge höherer Gewalt oder Zufalles, also gegen seinen Willen und gezwungenermaßen, im Ausland aufhält und auch die Verbüßung einer - ob zu Recht oder nicht und unter welchen Begleitumständen immer verhängten - Freiheitsstrafe im Ausland gilt als Auslandsaufenthalt.