RS0040475 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des § 312 Abs 1 ZPO nicht.
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