JudikaturOGH

RS0040475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1990

Wenn schon vor Verlesung einer Urkunde ihre Echtheit bestritten wurde und nach ihrer Verlesung "keine (neue) Erklärung" zur Echtheit abgegeben wurde, gilt die Echtheitsvermutung des § 312 Abs 1 ZPO nicht.

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