JudikaturOGH

RS0005135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1990

Eine besondere Regelung über die Beteiligung von fachmännischen Laienrichtern ist nur im § 388 Abs 2 und 3 EO enthalten. Für die in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, daß die Aufzählung im § 387 Abs 3 EO nicht erschöpfend sei, findet sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien (vgl 669 BlgNR 15. GP 72 f) irgendein Anhaltspunkt, weshalb ihr nicht zu folgen ist.

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