JudikaturOGH

RS0089588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1990

a) In jedem Fall eines strafbedrohten Unterlassens wird der Umfang jener Handlungspflicht, mit deren nachträglichem Erlöschen auch das strafbare Verhalten des Täters aufhört, vom Schutzzweck der durch ihre Nichterfüllung verletzten Strafnorm bestimmt.

b) Ein bloßes Unterlassen ist auch bei Dauerdelikten nur unter den Voraussetzungen des § 2 StGB strafbar.

c) Wird bei Dauerdelikten die tatbestandsmäßige Aufrechterhaltung des betreffenden Zustands durch ein Unterlassen bewirkt, dann setzt ein Aufhören des strafbedrohten Verhaltens die nachträgliche Erfüllung der deliktsspezifischen Handlungspflicht voraus.

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