Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 RAO über die Dauer der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt sind nach § 2 Abs 3 RAO zwingend. Auf die Dauer dieser bei einem Rechtsanwalt zurückzulegenden praktischen Verwendung sind daher andere rechtsberufliche Tätigkeiten, auch die bei einem Notar ausgeübt, nicht anzurechnen. Derartige Tätigkeiten können nur auf diejenige Dauer der praktischen Verwendung angerechnet werden, die über die im § 2 Abs 2 RAO zwingend festgesetzten Zeiträume der Verwendung bei Gericht oder bei einem Rechtsanwalt hinausgehen. Die Gerichtspraxis im Ausmaß von neun Monaten ist hingegen schon auf Grund des Gesetzes (§ 2 Abs 2 RAO) zu berücksichtigen, weshalb eine formelle Anrechnung entbehrlich ist.
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