RS0051181 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Erfaßt die Nichtigkeit der Betriebsratswahl auch die Bestellung des Wahlvorstandes, wäre dies festzustellen und würde rückwirkend zur Unwirksamkeit des Sonderschutzes nach den §§ 120 ff ArbVG führen. (§ 48 ASGG).
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