RS0070753 – OGH Rechtssatz
Richtig ist, daß § 10 Abs 2 MuttSchG keine Aussage darüber trifft, was unter dem Begriff "unmittelbar" zu verstehen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, den Eingriff in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch die andauernde Aufrechterhaltung des Schwebezustandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten, ist die Bekanntgabe der Schwangerschaft jedenfalls ohne unnötigen Aufschub (unverzüglich bzw sofort) nachzuholen.