Gleich, ob hier insgesamt nur eine primäre Risikoumschreibung vorliegt oder die zusätzliche Voraussetzung einen sekundären Risikoeinschluß darstellt, wäre es Sache des Versicherungsnehmers gewesen, das Vorliegen der entsprechenden tatsächlichen Umstände zu behaupten und zu beweisen.
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