Verschulden an der verspäteten Beitragsentrichtung: Im Falle einer Prozeßführung durch den Arbeitgeber kann ein Schuldvorwurf im Sinne des § 60 ASVG an der verspäteten Entgeltzahlung und sohin an der nachträglichen Entrichtung der Beiträge in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Arbeitgeber besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat.
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