RS0088944 – OGH Rechtssatz
Eine schon vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit eingetretene gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten schließt eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Versehrtenrente aus. Aus dem Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG allein darf noch nicht auf eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließende gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Versehrten geschlossen werden, es kommt vielmehr darauf an, ob der Versehrte schon vor dem Arbeitsunfall bzw der Berufskrankheit so erwerbsunfähig war, daß dies gar keine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr bewirken konnte.