JudikaturOGH

RS0014600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1990

Die von der Frau unmittelbar vor der Scheidung ihrer Ehe zustimmend zur Kenntnis genommene Erklärung des ( versicherten ) Mannes, er nehme den Scheidungsgrund des Ehebruches "nicht ernst" und wolle mit ihr ungeachtet der Scheidung "wie bisher als Ehegatte" zusammenleben ist kein Unterhaltsvertrag iS des § 258 Abs 4 ASVG.

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