RS0052095 – OGH Rechtssatz
Person im Sinne des § 2 Abs 3 (hier: lit b) ist auch der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer bei Verwendung nach den Bestimmungen des § 18 beschäftigt wird (in dem hier zu beurteilenden Fall wurden die nach § 18 AuslBG (auf Grund eines Werkvertrages) nach Österreich entsandten Arbeiter in diesem Sinn in dem Betrieb der Ausgleichsschuldnerin gemäß § 2 Abs 3 lit b beschäftigt).